1 Prozent Regelung / Dienstwagen – Die wichtigsten Fakten

Dienstwagen stellen für viele Arbeitnehmer einen komfortablen Bonus im Berufs- sowie im Privatleben dar, denn oft bieten Unternehmen ihren Angestellten die Möglichkeit, das Fahrzeug auch abseits der Arbeit zu nutzen. In diesen Fällen tritt ein sogenannter geldwerter Vorteil auf, der dem Lohn angerechnet wird und dementsprechend steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Der Wert kann sich hierbei über die 1% Regelung kalkulieren lassen. Doch wie genau sieht hier die Berechnung aus und auf was sollten Sie hierbei achten?

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Was ist ein geldwerter Vorteil?

Dienstwagen erfreuen sich bei den meisten Arbeitnehmern größter Beliebtheit, denn viele dürfen das Geschäftsauto auch privat nutzen, sodass sie keinen eigenen PKW benötigen beziehungsweise das eigene Fahrzeug nicht so stark benutzen müssen (..das eigene Fahrzeug nicht beanspruchen müssen). Dieser Tatbestand wird vom Staat als geldwerter Vorteil benannt, das heißt, dass ein Mehrwert unabhängig vom eigentlichen Lohn entsteht. Allerdings wird dieser abstrakte Wert in einen tatsächlichen Geldbetrag umgerechnet und zum Einkommen addiert. Dies ermöglicht es dem Finanzamt, den Betrag bezüglich der Steuern und der Sozialversicherung zu berücksichtigen.

Berechnung der 1 Prozent Regelung

Die 1% Regelung

Doch wie errechnet man diesen geldwerten Vorteil für Privatfahrten? Neben dem ausführlichen Führen eines Fahrtenbuchs, indem jede Fahrt detailliert festgehalten werden muss, besteht die Möglichkeit, den Wert pauschal über die 1 Prozent Regelung zu beziffern. Diese Option erfolgt nach relativ einfachen Regeln und kann angewendet werden, sobald das betreffende Fahrzeug mindestens zur Hälfte dienstlich genutzt wird. Eine wichtige Komponente der 1% Regelung ergibt sich bereits aus dem Namen. Denn zur Kalkulation des Betrages wird ein Prozent des Brutto-Inlands-Listenpreis des PKWs errechnet – der tatsächliche Kaufpreis ist hierbei nicht ausschlaggebend. Auf den Listenpreis des Fahrzeuges fließen zusätzlich die Kosten für die Sonderausstattung mit ein. Dieser Wert wird dem Bruttolohn des Angestellten jeden Monat aufgeschlagen und dementsprechend versteuert. Ergänzend werden noch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einbezogen. Die Kosten hierfür lassen sich pauschal mit folgender Formel berechnen: 0,03 Prozent des Listenpreises des Fahrzeuges pro Kilometer, wobei wie bei der Pendlerpauschale nur der einfache Weg berücksichtigt wird.

Ein Beispiel vereinfacht das Verständnis der 1 Prozent Regelung:

Manfred Mustermann bekommt von seinem Arbeitgeber einen PKW gestellt, den er zu 50% dienstlich nutzt. Dabei handelt sich es um einen VW, der laut Listenpreis inklusive Umsatzsteuern 48.000 Euro gekostet hat; als Extra wurde eine Klimaanlage für 2.000 hinzugebucht. Manfred Mustermanns Weg zwischen seiner Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 20 Kilometer. Dazu ergibt sich folgende Rechnung:

1% des Listenpreises & Sonderausstattung (geldwerter Vorteil Privatfahrten): 500 Euro

Geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit: 50.000 x 0.0003 x 20 = 300 Euro

Der gesamte geldwerte Vorteil beträgt: 500 + 300 = 800 Euro

Somit werden Manfred M. monatlich 800 Euro auf seinen Bruttolohn addiert, sodass diese lohnsteuer- und sozialversicherungsrelevant sind.

0,002 Regel – profitabel?

Allerdings lässt sich der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch einzeln bewerten. Hiervon profitieren Arbeitnehmer, die nicht jeden Tag zur Arbeit pendeln, da nur die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Nach der Formel errechnet sich der Betrag für tatsächliche Fahrten mit 0,002% des Brutto-Inlands-Listenpreis pro Fahrt für jeden Kilometer. Zieht man hierbei das Beispiel von Herrn Mustermann zur Veranschaulichung heran und geht davon aus, dass dieser nur 10-mal im Monat den Weg zwischen Wohnung und Arbeit zurücklegt, ergibt sich folgende Konstellation:

1% des Listenpreises & Sonderausstattung (geldwerter Vorteil Privatfahrten): 500 Euro

Geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (tatsächliche Fahrten):

50.000 x 0.00002 x 10 x 20= 200

Der gesamte geldwerte Vorteil beträgt: 500 + 200 = 700 Euro

Mit dieser Methode würden Herrn M. somit 100 Euro pro Monat weniger an geldwertem Vorteil berechnet werden. Hier kann es sich folglich lohnen, zunächst die beiden Modelle auszuloten, um zu sehen, mit welchem Sie im wahrsten Sinne des Wortes besser fahren.

Beachten sollte man bei der Tagespauschale jedoch, dass Sie mit einem Verwaltungsakt verbunden ist. So muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle jeden Monat schriftlich über die Tage (genaues Datum) der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit informieren, sodass diese vom Arbeitgeber archiviert werden können.

Ferner werden bei der 1 Prozent Regelung die sogenannten Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung mit zusätzlich 0,002 % des Brutto-Inlands-Listenpreises für jede Fahrt und jeden Kilometer veranschlagt.

Fazit:

Besonders lohnend ist die Anwendung der 1% Regelung, wenn das Dienstfahrzeug im Privaten ausgiebig genutzt wird. Denn in diesen Fällen profitiert man von der Pauschalversteuerung, die im Gegensatz zur Alternativberechnung über ein Fahrtenbuch nicht jede einzelne Fahrt inkludiert und somit nicht so stark auf den geldwerten Vorteil aufschlägt.

Anders verhält es sich bei einem teuren Dienstwagen und bei einer geringen privaten Nutzung. In dieser Konstellation sollte man vorsorglich die Methode über das Fahrtenbuch in Betracht ziehen und der 1 % Regelung gegenüberstellen. Denn hier lassen sich oft Kosten einsparen, wodurch der größere Aufwand, der sich durch die Führung eines Fahrtenbuches ergibt, relativiert.

Festzuhalten bleibt noch, dass der Nettobetrag des geldwerten Vorteils selbstverständlich nicht real dem Lohn des Arbeitnehmers angerechnet wird. Da dieser nur den fiktiven Mehrwert, der durch die Nutzung des Dienstwagens entsteht, zum Ausdruck bringen soll, wird er somit auch wieder abgezogen, nachdem er steuer- und sozialversicherungspflichtig erfasst wurde.

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